Die Ziele des Gewässerschutzes sind
- die Gewährleistung der Reinhaltung der Gewässer
- die Abwendung von gesundheitlichen Gefahren und Beeinträchtigungen
- die Gewährleistung der optimalen Nutzung des Wassers.
Viele Stoffe in unserer Umwelt können die Beschaffenheit von Wasser nachteilig verändern. Diese Wirkung erzielen manche Stoffe oder Gemische bereits in äußerst geringen Konzentrationen. Negative Eigenschaften wie starke Sauerstoffzehrung, Toxizität, fehlende Abbaubarkeit, Kanzerogenität etc. sind sowohl für den Naturhaushalt oder für den Menschen schädlich. Eine hohe Anzahl an Stoffen die im gewerblichen Bereich verwendet werden, sind wassergefährdend. Der Begriff „wassergefährdende Stoffe“ ist nach § 62 Abschnitt 3 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wie folgt definiert:
Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen werden eingeteilt in:
- Anlagen zum Lager, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen)
- Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen)
Gemäß § 62 Abs. 1 des WHG müssen LAU-Anlagen und HBV-Anlagen wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist, selbiges gilt in diesem Zusammenhang auch für Rohrleitungen mit wassergefährdenden Stoffen. Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.
Als Konsequenz aus zahlreichen Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, die zu einer Verunreinigung oberirdischer Gewässer und des Grundwassers führten, wurden sowohl im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als auch in Ländergesetzen Vorschriften für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdende Stoffe verankert. Weiterhin wurde auf Grundlage des WHG die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in der letzten Neufassung von 2017 erlassen.
Die AwSV legte erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fest und löste die bisher gültigen unterschiedlichen Anlagenverordnungen (VAwS) der einzelnen Bundesländer ab. Gemäß AwSV sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 2 Abs. 9 Nr. 1 als:
selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden.
Die AwSV regelt u.a. die allgemeinen technischen und organisatorischen Anforderungen (Kapitel 3 Abschnitt 2) des anlagenbezogenen Gewässerschutz sowie spezifischen Anforderungen in Abhängigkeit der ermittelten Gefährdungsstufe gem. § 39 (Abschnitt 4) die sich aus der Menge von Stoffen und Gemischen der jeweiligen betriebenen LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen) / HBV-Anlagen (Herstellen, Behandeln, Verwenden) in Abhängigkeit der Einstufung in Wassergefährdungsklassen (WGK) ergibt.
Es wird zwischen drei Wassergefährdungsklassen unterschieden:
WGK 1:
schwach wassergefährdendWGK 2:
wassergefährdendWGK 3:
stark wassergefährdend
Weiterhin gilt:
allgemein wassergefährdende Stoffe (awg) – z.B. feste Abfälle wenn > Z1.1 gem. LAGA M20 2004.
nicht wassergefährdende Stoffe (nwg).
für Anlagen mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 festgelegt.
Die Grundanforderungen nach § 62 WHG in Verbindung mit den Grundsatzanforderungen nach § 17 AwSV sind allgemeine Anforderungen an Anlagenbetreibern und somit verbindlich.
§ 62
Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(WHG)
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten
- Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
- Anlagen verbinden, die in engem räumlichem und betrieblichem Zusammenhang miteinander stehen. Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe…gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
§ 17
Grundsatzanforderungen
(AwSV)
(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, das wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
- Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
- austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, und
- bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.
(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.
(3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.
(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.