Durch das Mutterschutzgesetz sollen schwangere und stillende Frauen vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz geschützt werden.
Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber unter anderem die Gefährdungen der werdenden Mutter durch ihre Tätigkeit beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen.
Diese können von der Befreiung von einzelnen Tätigkeiten bis hin zu einem vollständigen Beschäftigungsverbot reichen. Außerdem sichern sie das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist. Mutterschutz ist ein wichtiger Beitrag zu einer familienfreundlichen Arbeitswelt und zur Teilhabe von Müttern an der Erwerbsarbeit.
Verantwortlich für die Sicherstellung des Mutterschutzes ist der Arbeitgeber (beziehungsweise bei Schülerinnen und Studentinnen die Stelle, mit der das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis besteht).
Der Arbeitgeber muss die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen. Um geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen sollte dem Arbeitgeber die Schwangerschaft möglichst früh mittgeteilt werden.
Je früher der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft unterrichtet wird, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen.
Der Arbeitgeber ist zur Einhaltung der Mutterschutzvorgaben und nach Mitteilung über die Schwangerschaft beziehungsweise Stillzeit zur Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gesetzlich verpflichtet. Mutterschutz muss nicht beantragt werden, eineZustimmung für die Sicherstellung des Mutterschutzes bedarf es nicht.
Mutterschutzbezogene Gefährdungen muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln und bewerten – unabhängig davon, ob er gerade eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt. Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung ist in § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) dargestellt:
(1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit
1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und
2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich
a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder
c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.
(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für dieer die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.
Die Beurteilung kann in bereits bestehenden Dokumenten integriert werden oder gesondert erfolgen. Nach Dokumentation und Umsetzung der, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, getoffenen Schutzmaßnahmen ist die Schwangere oder stillende Frau über das Ergebnis zu informieren.
In der Praxis gängige Vorgehensweise ist die Erstellung einer allgemeinen Vorlage die entsprechend an den jeweiligen Arbeitsplatz bei Schwangerschaftseintritt angepasst wird.
Der Vorteil ist die erneute Betrachtung im Sinne des kontinuierlichen Verbesserungsprozess i.V.m. der Dynamik der Gefährdungsbeurteilung als „lebendes Dokument“, bevor die Beurteilung Gefährdungbeurteilung ein weiteres Dokument fürs Archiv wird.
In Abhängigkeit des Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind die Arbeitsbedingungen anzupassen bis hin zu einem Arbeitsplatzwechsel oder einem betrieblichen Beschäftigungsverbot für den Zeitraum einer Schwangerschaft.
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot sollte nur ausgesprochen werden, wenn der Betrieb keinen mutterschutzgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann oder wenn eine Versetzung für die schwangere oder stillende Frau unzumutbar ist, z.B. weil bei einer Arbeitszeitänderung eine Kinderbetreuung nicht möglich ist. Nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist der Frau auch während der Schwangerschaft und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen wenn die Beschäftigungsbeschränkungen eingehalten werden können. In diesem Zusammenhang wird auf den Kündigungsschutz gem. § 17 MuSchG hingewiesen.
Auf Grundlage der Checkliste zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen der hessischen Regierungspräsidien können Sie am Ende dieses Beitrags eine Vorlage zu einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz herunterladen.
Bei Schwangerschaft bzw. Stillzeit (sofern die Aufsichtsbehörde nicht bereits über die Schwangerschaft benachrichtigt wurde) sowie bei Beabsichtigung, eine schwangere oder stillende Frau unter besonderen Bedingungen (bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen, getakteter Arbeit – vgl. Abs. 1 Nr. 2 § 27 MuSchG) zu beschäftigen ist die jeweilige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Eine Übersicht zu den jeweiligen länderspezifischen Anlaufstellen kann am Ende dieses Beitrags heruntergeladen werden (in Ergänzung Stand: 10.05.2020).